Ein Wettbewerber hat ganze Absätze Ihrer Website wortwörtlich übernommen? Ob das ein Fall für eine Abmahnung ist, hängt zuerst davon ab, ob der Text überhaupt urheberrechtlich geschützt ist, denn anders als bei Fotos reicht bei Texten nicht jede noch so kurze Formulierung. Wer diesen Unterschied kennt, kann in wenigen Schritten prüfen, ob sich Unterlassung und Schadensersatz durchsetzen lassen, und wo stattdessen nur das Wettbewerbsrecht weiterhilft.

Warum Texte anders geschützt sind als Fotos

Bei Fotos reicht die reine Aufnahme aus, um automatisch Schutz nach Paragraf 72 UrhG zu erhalten, selbst ein schnelles Handyfoto ist erfasst. Bei Texten gilt eine andere Regel: Geschützt sind nur Sprachwerke, die nach Paragraf 2 UrhG eine sogenannte Schöpfungshöhe erreichen, also eine persönliche geistige Schöpfung mit erkennbarer Individualität in Wortwahl, Aufbau oder Gedankenführung. Die Schwelle liegt zwar niedriger als viele annehmen, eine gewisse Eigenart in Formulierung oder Gliederung genügt oft schon. Rein beschreibende, standardisierte Sätze bleiben trotzdem außen vor.

Für eine Handwerker-Website heißt das konkret: Ein Satz wie „Wir übernehmen Elektroinstallationen für Neubau und Sanierung” ist so generisch, dass er kaum urheberrechtlichen Schutz beanspruchen kann, jeder Betrieb formuliert sein Angebot ähnlich. Ein ausführlicher, eigenständig geschriebener Ratgeberartikel mit persönlichem Stil, eigener Gliederung und individuellen Beispielen erreicht die Schöpfungshöhe dagegen in aller Regel.

Ist Ihr Text überhaupt geschützt? Eine erste Einschätzung

Bevor Sie Zeit in eine Abmahnung investieren, lohnt sich eine nüchterne Selbstprüfung. Fragen Sie sich: Hätte ein anderer Betrieb dieselbe Information zwangsläufig ähnlich formulieren müssen, weil es kaum Alternativen gibt? Dann greift möglicherweise keine Schutzfähigkeit, weil Inhalt und Ausdrucksform hier praktisch zusammenfallen. Enthält der Text dagegen eine erkennbare eigene Handschrift, etwa eine ungewöhnliche Gliederung, konkrete Praxisbeispiele oder eine persönliche Tonalität, spricht das für Schutzfähigkeit.

TextartSchutzfähig?Begründung
Kurzer Standardsatz zum LeistungsangebotMeist neinKaum individuelle Gestaltung möglich
AGB-Klauseln, gesetzlich vorgegebene PflichttexteNeinInhalt rechtlich vorgegeben, keine eigene Schöpfung
Ausführlicher Ratgebertext mit eigenem StilMeist jaIndividuelle Wortwahl, Gliederung, Beispiele
Firmenbeschreibung mit persönlicher Note (Geschichte, Werte)Meist jaEigene Formulierung und Auswahl der Inhalte
Reine Produktdaten, Maße, technische SpezifikationenNeinFakten sind nicht schutzfähig, nur die Darstellung könnte es sein

Im Zweifel hilft eine kurze Einschätzung durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Urheberrecht, bevor Sie eine Abmahnung in Auftrag geben, denn eine unberechtigte Abmahnung kann selbst wieder Kosten und einen Gegenanspruch nach sich ziehen.

Die Google-Falle: Wer profitiert vom doppelten Inhalt?

Neben der rechtlichen Seite gibt es eine praktische SEO-Frage, die viele Betriebe übersehen: Sobald derselbe Text auf zwei Domains steht, entsteht für Google ein Duplicate-Content-Fall. Die Suchmaschine entscheidet dann selbst, welche der beiden Versionen sie in den Suchergebnissen bevorzugt, üblicherweise orientiert sie sich an Signalen wie dem Zeitpunkt der ersten Indexierung, der Domain-Autorität und internen Verlinkung. Eine Garantie, dass die ursprüngliche Version gewinnt, gibt es nicht. In der Praxis kann das bedeuten, dass ein Wettbewerber mit stärkerer Domain sogar von der Kopie profitiert, während die Originalseite an Sichtbarkeit verliert. Das macht schnelles Handeln zusätzlich dringlich, unabhängig vom rein rechtlichen Streitwert.

Beweise sichern, bevor Sie etwas unternehmen

Sichern Sie die kopierte Seite sofort, bevor der Wettbewerber sie ändert oder löscht. Ein datierter Screenshot der gesamten Seite ist der erste Schritt, zusätzlich empfiehlt sich eine Archivierung über die Wayback Machine (archive.org), da diese einen unabhängigen Zeitstempel liefert. Dokumentieren Sie parallel, seit wann Ihre eigene Version online ist, etwa über das Erstellungsdatum im CMS, eine frühere Version in der Versionshistorie oder das ursprüngliche Veröffentlichungsdatum in der Sitemap. Bei besonders werthaltigen Texten oder einem absehbaren Rechtsstreit lohnt sich zusätzlich eine notarielle Sicherung, sie hat vor Gericht mehr Gewicht als ein einfacher Screenshot.

Der Weg zur Abmahnung: Unterlassung, Schadensersatz, Kosten

Ist die Schutzfähigkeit geklärt, läuft der klassische Weg über eine anwaltliche Abmahnung. Sie verlangt vom Wettbewerber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die Löschung oder Änderung der kopierten Passagen sowie üblicherweise Schadensersatz nach der Lizenzanalogie, also der fiktiven Frage, was eine ordnungsgemäße Lizenzierung gekostet hätte. Kanzleien setzen für Urheberrechtsverletzungen an Website-Texten in der Praxis häufig einen Streitwert zwischen 5.000 und 20.000 Euro an, je nach Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung der betroffenen Texte, bei kürzeren Passagen entsprechend niedriger. Die Anwaltskosten der Abmahnung berechnen sich aus diesem Streitwert und sind vom Verletzer grundsätzlich zu erstatten.

Reagiert der Wettbewerber nicht oder verweigert die Unterschrift, bleibt der Weg über eine einstweilige Verfügung oder eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz. Beide Schritte sollten Sie nicht ohne anwaltliche Begleitung gehen, denn Formfehler bei der Abmahnung oder eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung können den eigenen Anspruch schwächen.

Wettbewerbsrecht als zweite Schiene

Erreicht der kopierte Text die urheberrechtliche Schöpfungshöhe nicht, ist die Sache nicht automatisch erledigt. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann greifen, wenn die Übernahme als unlautere Nachahmung einzuordnen ist, etwa wenn Kunden dadurch über die Eigenständigkeit der Leistung getäuscht werden oder ein systematisches, gezieltes Abkupfern des gesamten Webauftritts vorliegt. Dieser sogenannte ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz setzt an, wo das Urheberrecht mangels Schöpfungshöhe nicht greift, verlangt aber zusätzliche unlautere Umstände über die bloße Textübernahme hinaus. Beide Anspruchsgrundlagen lassen sich in einer Abmahnung häufig kombinieren, das erhöht die Erfolgsaussichten gerade bei Grenzfällen.

Wenn der Text nicht geschützt ist: trotzdem nicht machtlos

Reicht die Schöpfungshöhe nicht aus, bleiben zwei praktische Wege abseits von Urheberrecht und Abmahnung. Zum einen lässt sich Google direkt über das Formular zur Meldung einer Richtlinienverletzung ansprechen, wenn erkennbar großflächig kopierter Inhalt vorliegt, das ersetzt zwar keine rechtliche Durchsetzung, kann aber die Sichtbarkeit der Kopie in der Suche verringern. Zum anderen hilft oft schon ein direkter, unaufgeregter Kontakt zum Wettbewerber: Viele Kopien entstehen nicht aus böser Absicht, sondern weil eine beauftragte Agentur oder ein Freelancer sich beim Texten zu stark an bestehenden Seiten orientiert hat. Ein kurzer Hinweis mit der Bitte um eigene Formulierung führt in der Praxis überraschend häufig zu einer schnellen, unkomplizierten Änderung, ganz ohne Anwalt.

Praxisbeispiel: Sanitärbetrieb entdeckt kopierte Leistungsseite

Ein Sanitärbetrieb aus dem Ruhrgebiet stellt beim Blick auf die Website eines neuen Wettbewerbers fest, dass die komplette Leistungsseite zu Badsanierungen fast wortgleich von der eigenen Seite übernommen wurde, inklusive eines selbst formulierten Absatzes zur typischen Bauzeit und den eigenen Beispielrechnungen. Der Inhaber sichert die fremde Seite per Screenshot und über die Wayback Machine, dokumentiert das ursprüngliche Veröffentlichungsdatum der eigenen Seite anhand der CMS-Versionshistorie und schaltet eine auf Urheberrecht spezialisierte Kanzlei ein. Die Prüfung bestätigt Schutzfähigkeit, da die Formulierungen und Beispielrechnungen eine erkennbare eigene Note tragen. Die Abmahnung führt zu einer unterschriebenen Unterlassungserklärung und einer Zahlung von 900 Euro aus Anwaltskosten und Lizenzschaden, ohne dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Der Wettbewerber ersetzt die Seite innerhalb einer Woche durch einen eigenen Text. Rückblickend hätte ein direkter Anruf vor der Abmahnung möglicherweise denselben Effekt gehabt, der Inhaber entscheidet sich aber bewusst für den förmlichen Weg, weil die Kopie bereits mehrere Wochen online stand und in dieser Zeit Anfragen abgezogen hatte, die sonst an den eigenen Betrieb gegangen wären.

Der nächste Schritt

Kopierte Texte lassen sich selten vollständig verhindern, gut dokumentierte, individuell geschriebene Inhalte machen eine Abmahnung im Ernstfall aber erst durchsetzbar. Wer eigene Website-Texte von Grund auf mit einer klaren, eigenständigen Handschrift aufbauen lassen möchte statt austauschbarer Standardformulierungen, findet dazu Hintergrund im Artikel Website-Texte schreiben lassen. Mr.Site begleitet als Teil der laufenden Website-Betreuung auch solche Fälle mit einer ersten fachlichen Einschätzung, bevor eine anwaltliche Abmahnung überhaupt nötig wird. Wie das gleiche Prinzip bei fremden Fotos statt Texten aussieht, zeigt der Artikel Bildrechte auf der Firmenwebsite.