Ein Foto aus der Google-Bildersuche, ein Motiv von der Website eines Wettbewerbers oder ein Screenshot aus einem Social-Media-Post: Keines davon darf ohne Erlaubnis auf deiner Firmenwebsite landen. Urheberrecht schützt ein Foto automatisch ab dem Moment der Aufnahme, ganz gleich, ob ein Wasserzeichen oder ein Copyright-Vermerk zu sehen ist. Wer ein fremdes Bild trotzdem verwendet, riskiert eine Abmahnung mit Kosten von mehreren hundert bis zu einigen tausend Euro pro Bild. Sicher sind nur eigene Fotos, korrekt lizenzierte Stockbilder oder Motive aus kostenlosen Bilddatenbanken mit passender Lizenz.

Warum jeder Schnappschuss automatisch geschützt ist

Das Urheberrecht unterscheidet zwei Kategorien von Fotos, und beide sind für deine Website relevant. Ein Lichtbildwerk nach Paragraf 2 UrhG ist ein Foto mit individueller, künstlerischer Gestaltung, etwa eine aufwendig komponierte Werbeaufnahme. Es genießt Schutz bis 70 Jahre nach dem Tod der fotografierenden Person. Ein einfaches Lichtbild nach Paragraf 72 UrhG ist dagegen jede Aufnahme ohne besonderen kreativen Anspruch, also auch ein schnelles Produktfoto oder ein Schnappschuss vom Firmengelände eines Wettbewerbers. Für ein solches Lichtbild reicht die technische Leistung der Aufnahme aus, der Schutz gilt 50 Jahre ab Veröffentlichung oder Herstellung.

In der Praxis heißt das: Fast jedes Foto, das du online findest, professionell oder privat aufgenommen, fällt unter eine dieser beiden Kategorien. Ein fehlendes Copyright-Zeichen oder Wasserzeichen ändert daran nichts, denn anders als in manchen anderen Ländern hat Deutschland nie eine Kennzeichnungspflicht für den Urheberrechtsschutz vorgesehen.

Der Irrtum mit der Google-Bildersuche

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Google selbst keine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn die Bildersuche Vorschaubilder fremder Fotos anzeigt. Diese Entscheidung betrifft aber nur Google als Suchmaschinenbetreiber, nicht dich als Nutzer, der ein gefundenes Bild anschließend herunterlädt und auf der eigenen Firmenwebsite veröffentlicht. Die Vorschaubilder in der Suche sind kein Freibrief, das dahinterliegende Foto bleibt bei der ursprünglichen Rechteinhaberin geschützt.

Google Bilder bietet einen Filter für Nutzungsrechte, der nach Creative-Commons-Lizenzen oder gemeinfreien Werken sortiert. Dieser Filter hilft bei der Vorauswahl, ersetzt aber nicht die eigene Prüfung: Creative-Commons-Lizenzen unterscheiden sich stark, manche erlauben nur nicht-kommerzielle Nutzung, manche verlangen eine Namensnennung, manche verbieten Bearbeitungen. Für eine gewerbliche Firmenwebsite muss die konkrete Lizenz jedes einzelnen Bildes vor der Verwendung gelesen werden, ein grüner Haken im Filter reicht nicht als Nachweis.

Auch das Zitatrecht nach Paragraf 51 UrhG hilft hier meist nicht weiter. Es erlaubt die Übernahme fremder Werke nur in einem engen Rahmen, etwa zur Auseinandersetzung mit dem zitierten Bild selbst in einem redaktionellen Beitrag. Ein Foto auf einer Leistungsseite oder in einer Produktgalerie dient dagegen der eigenen Werbung, nicht der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Bild. Für die allermeisten Motive auf einer Firmenwebsite scheidet die Berufung auf ein Zitatrecht deshalb von vornherein aus.

Was eine Abmahnung wegen Bilderklau wirklich kostet

Bei unerlaubter gewerblicher Nutzung eines professionellen Fotos setzen spezialisierte Kanzleien für eine Website häufig einen Streitwert von 3.000 bis 6.000 Euro pro Bild an. Daraus ergeben sich zwei getrennte Forderungen: Die Anwaltskosten der Abmahnung liegen bei diesem Streitwert meist im Bereich von 300 bis 700 Euro. Der Schadensersatz wird nach der sogenannten Lizenzanalogie berechnet, orientiert an den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Tabelle). Für eine Firmenwebsite ergibt das häufig eine Grundlizenz von 100 bis 300 Euro pro Bild, bei fehlender Urheberbenennung kommt oft ein Verletzerzuschlag von 100 Prozent hinzu.

In Summe bewegt sich eine typische Gesamtforderung für ein einzelnes Bild deshalb häufig zwischen 500 und 1.200 Euro. Werden mehrere Bilder gleichzeitig beanstandet oder handelt es sich um hochwertige Kampagnenfotos mit prominenter Platzierung, steigt die Summe entsprechend und liegt nicht selten im mittleren vierstelligen Bereich. Diese Zahlen sind Erfahrungswerte aus der Rechtspraxis, keine gesetzlich festen Beträge, Gerichte entscheiden im Einzelfall.

Kostenlose Bilddatenbanken: Was wirklich erlaubt ist

Unsplash, Pexels und Pixabay erlauben die kommerzielle Nutzung ihrer Bilder in der Regel ohne Pflicht zur Namensnennung. Das gilt für die reinen Bildrechte, also die Frage, ob du das Foto überhaupt verwenden darfst. Zwei Einschränkungen bleiben trotzdem bestehen: Der Weiterverkauf eines Bildes als eigenständiges Produkt, etwa auf einer anderen Stockplattform, ist bei allen drei Anbietern untersagt. Und bei Motiven mit eindeutig erkennbaren Personen übernehmen die Plattformen keine Garantie, dass ein gültiges Einverständnis der abgebildeten Person vorliegt. Dieses Recht am eigenen Bild ist ein eigenständiges Thema neben dem Urheberrecht, es betrifft die abgebildete Person selbst, nicht die Fotografin oder den Fotografen.

BildquelleKommerziell erlaubtWorauf du achten solltest
Eigene Fotos (Smartphone oder Fotograf)Ja, uneingeschränktSchriftliche Einwilligung abgebildeter Mitarbeiter und Kunden einholen
Unsplash, Pexels, PixabayJa, meist ohne NamensnennungKein Weiterverkauf als eigenständiges Bild, Vorsicht bei erkennbaren Personen oder fremden Logos im Motiv
Gekaufte Stockbilder (z. B. Adobe Stock, Shutterstock)Ja, im Rahmen der LizenzStandard- und erweiterte Lizenz unterscheiden sich im Nutzungsumfang, Lizenznachweis aufbewahren
Bild aus der Google-Bildersuche ohne PrüfungNeinFast immer geschützt, Ursprung und Lizenz einzeln klären
Bild von der Website eines WettbewerbersNeinEbenfalls geschützt, ein fehlender Copyright-Hinweis ändert daran nichts

Der sicherste Weg: eigene Fotos

Der zuverlässigste Weg, das gesamte Abmahnrisiko zu umgehen, sind eigene Fotos vom eigenen Betrieb. Sie lösen gleichzeitig ein zweites Problem, das viele Handwerksbetriebe unterschätzen: Stockfotos wirken auf Besucher austauschbar und liefern kein Signal für echte, eigene Erfahrung. Wie sich mit dem Smartphone in einem einzigen Vormittag ein vollständiges Bildmaterial für die Firmenwebsite zusammenstellen lässt, beschreibt der Artikel Fotos für die Firmenwebsite. Bei Fotos mit Mitarbeitern oder Kunden gehört eine kurze schriftliche Einwilligung immer dazu, unabhängig davon, wer das Bild aufgenommen hat.

Checkliste vor jedem neuen Bild auf der Website

  1. Herkunft klären: Wer hat das Bild aufgenommen, gibt es eine dokumentierte Lizenzquelle
  2. Bei Stockbildern den genauen Lizenztyp prüfen, insbesondere den erlaubten Nutzungsumfang und die Nutzungsdauer
  3. Bei kostenlosen Datenbanken erkennbare Personen und fremde Markenzeichen im Motiv vermeiden
  4. Bei eigenen Fotos mit Personen die schriftliche Einwilligung der abgebildeten Mitarbeiter oder Kunden einholen
  5. Lizenzbedingungen zum Zeitpunkt des Downloads als Screenshot oder PDF archivieren, da sich Bedingungen später ändern können
  6. Im Zweifel das Bild weglassen oder durch ein eigenes Foto ersetzen

Praxisbeispiel: Bild vom Wettbewerber übernommen

Ein Malerbetrieb hatte für die neue Leistungsseite ein Foto von der Website eines Wettbewerbers aus einer Nachbarstadt übernommen, ein Bild einer frisch gestrichenen Fassade, das gut zum eigenen Angebot passte. Wenige Wochen nach dem Launch traf eine Abmahnung ein, das Foto stammte ursprünglich von einer Fotografin, die es dem Wettbewerber lizenziert hatte, nicht aber für eine Weiterverwendung durch Dritte. Die Forderung lag bei knapp 800 Euro aus Abmahnkosten und Lizenzschaden. Der Betrieb entfernte das Bild sofort, ließ die Unterlassungserklärung durch eine Anwältin prüfen und einigte sich auf die geforderte Summe ohne weiteres Verfahren. Seither läuft die Website ausschließlich mit eigenen Fotos vom Betrieb, die Kosten dafür lagen unter dem, was die Abmahnung am Ende gekostet hatte.

Was bei einer Abmahnung wirklich zu tun ist

Trifft trotzdem eine Abmahnung ein, hilft Panik nicht weiter, ein paar Schritte schon. Das beanstandete Bild sofort von der Website entfernen begrenzt den weiteren Schaden, die bereits entstandene Forderung bleibt davon allerdings unberührt. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung sollte nie ungeprüft unterschrieben zurückgeschickt werden, sie enthält häufig eine Vertragsstrafe, die weiter reicht als nötig. Die gesetzte Frist ist meist kurz bemessen, eine anwaltliche Prüfung sollte deshalb der allererste Schritt sein, noch vor jeder eigenen Antwort.

Bildrechte gehören zu den Themen, die beim Website-Aufbau leicht übersehen werden, weil ein Bild scheinbar schnell gefunden ist. Wer beim Erstellen oder bei der laufenden Pflege der eigenen Firmenwebsite sichergehen möchte, dass jedes verwendete Bild sauber lizenziert ist, findet diese Kontrolle als festen Bestandteil der Website-Pflege im Abo bei Mr.Site, das inzwischen mehrere hundert Unternehmens-Websites betreut.