Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 und verpflichtet bestimmte Websites zur Barrierefreiheit nach WCAG 2.1 Level AA. Betroffen sind vor allem Seiten, über die Verbraucher Verträge abschließen, etwa Online-Shops oder Buchungstools. Eine reine Präsentationswebsite eines Handwerksbetriebs mit Leistungsübersicht und Kontaktformular fällt in den meisten Fällen nicht unter die Pflicht, dennoch lohnt sich für viele Betriebe ein freiwilliger Blick auf die eigene Barrierefreiheit.

BFSG kurz erklärt: Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz regelt und seit wann es gilt

Das Gesetz wurde bereits im Juli 2021 verkündet, setzt die EU-Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht um und musste seit dem 28. Juni 2025 angewendet werden. Es betrifft private Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen, darunter Websites und Apps, über die Verbraucherinnen und Verbraucher Verträge schließen können. Grundlage für die technischen Anforderungen ist die Norm EN 301 549, die inhaltlich weitgehend WCAG 2.1 Level AA entspricht: Alternativtexte für Bilder, ausreichende Farbkontraste, vollständige Tastaturbedienbarkeit und Formulare, die auch mit Screenreadern funktionieren. Wer bisher noch nichts von diesem Gesetz gehört hat, ist damit nicht allein, ein Großteil der betroffenen Websites in Deutschland erfüllt die Anforderungen bis heute nicht vollständig.

Wen das Gesetz wirklich trifft

Ausschlaggebend ist nicht die Branche, sondern die Funktion der Website. Das BFSG greift bei Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also dort, wo ein Verbraucher direkt auf der Seite einen Vertrag abschließen kann, etwa durch einen Online-Shop, eine verbindliche Terminbuchung oder ein Buchungssystem. Eine Website, die Leistungen beschreibt und ein Kontaktformular für eine unverbindliche Anfrage anbietet, aber keinen Vertragsabschluss ermöglicht, fällt nach der aktuellen fachlichen Auslegung von Handwerkskammern und Rechtsberatung nicht in den Anwendungsbereich. Für einen Elektrobetrieb, der Anfragen per Formular sammelt und Angebote danach persönlich oder telefonisch klärt, bedeutet das: keine gesetzliche Pflicht. Für einen Betrieb mit Online-Terminbuchung für Wartungstermine oder einem Shop für Ersatzteile sieht die Lage anders aus, hier greift die Pflicht in der Regel.

In drei Fragen selbst einordnen

Bevor ein Betrieb Rechtsberatung bemüht, lässt sich die eigene Lage oft schon mit drei Fragen grob einordnen. Erstens: Kann ein Verbraucher auf der Website direkt einen Vertrag abschließen, also online buchen, bestellen oder kaufen, statt nur eine unverbindliche Anfrage zu stellen? Fällt die Antwort hier auf Nein, spricht viel dafür, dass die Pflicht nicht greift. Zweitens, falls die erste Frage mit Ja beantwortet wird: Hat der Betrieb weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme? Dann kommt für den Dienstleistungsteil der Website möglicherweise die Kleinstunternehmen-Ausnahme infrage. Drittens: Werden über dieselbe Website auch Produkte verkauft, etwa Ersatzteile oder Zubehör im eigenen Shop? Für diesen Teil zählt die Ausnahme nicht, selbst wenn der Betrieb insgesamt klein ist. Diese drei Fragen ersetzen keine rechtliche Prüfung im Einzelfall, geben aber eine erste, belastbare Orientierung, bevor Zeit in eine tiefere Prüfung investiert wird.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme im Detail

Selbst wenn eine Website grundsätzlich in den Anwendungsbereich fällt, gibt es für kleine Dienstleister eine Ausnahme. Sie greift, wenn ein Betrieb weniger als zehn Beschäftigte hat und gleichzeitig höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme aufweist. Beide Kriterien müssen zusammen erfüllt sein, ein kleiner Betrieb mit hohem Umsatz fällt also ebenso wenig unter die Ausnahme wie ein umsatzschwacher Betrieb mit vielen Beschäftigten. Wichtig für Handwerksbetriebe: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleister. Wer über die Website auch Produkte in Verkehr bringt, etwa im eigenen Onlineshop, kann sich in diesem Teil des Geschäfts nicht auf die Kleinstunternehmen-Regel berufen, selbst wenn der Betrieb insgesamt klein ist.

Was auch B2B- und Präsentationsseiten freiwillig übernehmen sollten

Auch ohne rechtliche Pflicht sprechen mehrere Gründe dafür, die eigene Website Schritt für Schritt barriereärmer zu gestalten. Ältere Kundinnen und Kunden, Menschen mit Sehschwäche oder motorischen Einschränkungen und Nutzer auf kleinen Bildschirmen profitieren gleichermaßen von guten Kontrasten, lesbaren Schriftgrößen und klar bedienbaren Formularen. Gerade im Handwerk ist die Kundschaft im Schnitt älter als in vielen anderen Branchen, und mit dem Alter nehmen Seh- und Feinmotorikeinschränkungen zu, ein Kontaktformular, das nur mit der Maus bedienbar ist, oder ein hellgrauer Text auf weißem Grund kostet damit real Anfragen, unabhängig von jeder gesetzlichen Einordnung. Suchmaschinen bewerten viele dieser Kriterien ohnehin positiv, etwa Alternativtexte für Bilder oder eine saubere Überschriftenstruktur, sodass Barrierefreiheit und Sichtbarkeit sich in der Praxis oft überschneiden. Ein Betrieb, der aus anderen Gründen auf mehr Sichtbarkeit in Google und in KI-gestützten Suchergebnissen hinarbeitet, erledigt einen Teil dieser Arbeit also nebenbei mit.

Hinzu kommt ein praktischer Aspekt: Viele Betriebe bieten heute noch ein Kontaktformular an, planen aber für die kommenden Jahre eine Online-Terminbuchung oder einen Ersatzteil-Shop, etwa um Anfragen schneller zu bearbeiten. Sobald eine dieser Funktionen live geht, kann die Website in den Anwendungsbereich des BFSG rutschen, selbst wenn sie es heute noch nicht tut. Wer Barrierefreiheit schon beim aktuellen Website-Aufbau mitdenkt, spart sich später eine aufwendige Nachrüstung unter Zeitdruck, wenn eine neue Funktion kurzfristig live gehen soll und die Pflicht dann plötzlich greift.

WCAG 2.1 Level AA in der Praxis: die wichtigsten Punkte

AnforderungWas das konkret bedeutet
AlternativtexteJedes bedeutungstragende Bild bekommt eine kurze Textbeschreibung für Screenreader
FarbkontrasteText und Hintergrund erreichen ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1
TastaturbedienbarkeitMenü, Formulare und Buttons lassen sich ohne Maus per Tab-Taste bedienen
FormularbeschriftungJedes Eingabefeld hat ein programmatisch verknüpftes Label, nicht nur einen Platzhaltertext
ÜberschriftenstrukturH1 bis H3 folgen einer logischen Reihenfolge ohne übersprungene Ebenen
SkalierbarkeitText lässt sich auf 200 Prozent vergrößern, ohne dass Inhalte abgeschnitten werden

Website barrierefrei machen: Die wichtigsten Schritte

Wer die Tabelle in Arbeitsschritte übersetzt, beginnt am besten bei den Punkten mit der größten Wirkung für die meisten Besucher. Den Anfang machen die Farbkontraste: Textfarbe und Hintergrund sollten das Verhältnis von 4,5:1 erreichen, was sich mit kostenlosen Kontrast-Prüfern direkt im Browser messen lässt. Hellgraue Schrift auf weißem Grund, wie sie viele Design-Vorlagen mitbringen, fällt bei dieser Messung regelmäßig durch. Danach folgt die Tastaturbedienung: Jede Funktion der Seite, vom Menü über Links bis zum Absenden-Knopf des Formulars, muss ohne Maus erreichbar sein. Dazu gehört ein sichtbarer Fokus, also eine deutliche Umrandung oder Hervorhebung des Elements, das gerade per Tab-Taste angesteuert wird. Manche Designs blenden diese Umrandung aus optischen Gründen aus, womit Tastaturnutzer die Orientierung auf der Seite verlieren.

Als dritter Block kommen die Inhalte an die Reihe. Alt-Texte beschreiben in einem kurzen Satz, was auf einem Bild zu sehen ist und warum es dort steht, etwa “Monteur tauscht einen Zählerschrank im Einfamilienhaus” statt eines Dateinamens. Rein dekorative Bilder bekommen einen leeren Alt-Text, damit Screenreader sie überspringen. Bei Formularen zählt Verständlichkeit doppelt: Jedes Feld braucht eine dauerhaft sichtbare Beschriftung außerhalb des Eingabefelds, Pflichtfelder sind als solche benannt, und Fehlermeldungen sagen konkret, welches Feld aus welchem Grund noch fehlt, statt nur rot aufzuleuchten. Wer diese Schritte in dieser Reihenfolge abarbeitet, deckt die Kernanforderungen aus der Tabelle ab und verbessert die Seite nebenbei für alle, die bei Sonnenlicht auf dem Handy lesen oder ein Formular unterwegs ausfüllen.

Bußgelder und Kontrolle bei Verstößen

Wo das Gesetz greift und ein Verstoß nachgewiesen wird, sieht das BFSG Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor, gestaffelt nach Art und Schwere. Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer, die betroffene Websites stichprobenartig oder aufgrund von Beschwerden prüfen. In der Praxis läuft ein Verfahren meist über eine Aufforderung zur Nachbesserung mit Frist, bevor es zu einem Bußgeld kommt, ein plötzliches Bußgeld ohne vorherigen Hinweis ist die Ausnahme. Wer unsicher ist, ob die eigene Website unter die Pflicht fällt, sollte diese Frage im Zweifel mit der zuständigen Handwerkskammer oder einer spezialisierten Rechtsberatung klären, weil die Einordnung je nach Funktion der Website variieren kann.

Quick-Wins zur Selbstprüfung

Ein Betrieb kann die eigene Seite in kurzer Zeit auf die häufigsten Lücken prüfen: Bilder tragen aussagekräftige Alternativtexte statt leerer oder generischer Beschreibungen, Buttons und Links sind auch ohne Maus per Tastatur erreichbar, Formularfelder haben sichtbare Beschriftungen statt reiner Platzhaltertexte, die im Feld verschwinden, Farbkombinationen aus Text und Hintergrund sind ausreichend kontrastreich, und Überschriften folgen einer nachvollziehbaren Struktur statt rein optisch gewählter Schriftgrößen. Wer diese Punkte einmal grundlegend umsetzt, deckt bereits einen Großteil der praxisrelevanten WCAG-Kriterien ab, unabhängig davon, ob eine gesetzliche Pflicht besteht oder nicht.

Der Aufwand für diese Punkte ist überschaubar, solange er nicht erst nachträglich in eine bestehende, gewachsene Seite eingepasst werden muss. Alternativtexte lassen sich beim Hochladen neuer Bilder direkt mitpflegen, statt sie Monate später für hunderte Bilder nachzutragen. Kontraste prüft ein einfaches Browser-Tool in wenigen Minuten pro Seite, und die Tastaturbedienbarkeit lässt sich mit einem kurzen Test durchklicken: Tab-Taste drücken und beobachten, ob sich jedes Element in einer sinnvollen Reihenfolge erreichen lässt, ohne dass der Fokus irgendwo hängen bleibt oder unsichtbar wird. Betriebe, die ihre Website neu bauen oder grundlegend überarbeiten lassen, sollten diese Punkte am besten direkt in den Auftrag an die Website-Betreuung aufnehmen, statt sie als separates Projekt nachzuschieben. Wie das im laufenden Abo aussieht, welche Kriterien dahinterstehen und was es kostet, steht auf der Seite barrierefreie Website erstellen lassen.

Der nächste Schritt für den eigenen Betrieb

Ob die eigene Website unter das BFSG fällt, hängt stark davon ab, welche Funktionen sie tatsächlich anbietet, nicht allein von der Branche. Wer unsicher ist oder ohnehin eine überfällige Auffrischung plant, kann Barrierefreiheit gleich mitdenken statt sie später nachzurüsten. Mr.Site betreut mehrere hundert Handwerks- und Gewerbebetriebe laufend und berücksichtigt Kontraste, Formularstruktur und Alternativtexte bereits beim Aufbau neuer Seiten, im Rahmen der laufenden Betreuung im Abo.

Wie Pflichtangaben und Datenschutz auf der eigenen Website zusammenspielen, beschreibt der Artikel Impressum und Datenschutzerklärung im Detail. Eine Übersicht, welche Inhalte auf eine Handwerker-Website gehören, bietet die Liste der sieben Pflichtseiten.