AGB sind für die Website eines Handwerksbetriebs keine gesetzliche Pflicht, anders als Impressum und Datenschutzerklärung. Trotzdem lohnt sich ein genauer Blick: Wer online Anfragen entgegennimmt oder Aufträge per E-Mail bestätigt, tappt schnell in Regelungen zu Widerrufsrecht, Zahlungsbedingungen und Gewährleistung, die ohne eigene Klauseln automatisch nach dem Gesetz laufen, und das ist nicht immer die für den Betrieb günstigere Variante.
Was wirklich Pflicht ist, und was nicht
Auf jeder Firmenwebsite gesetzlich vorgeschrieben sind das Impressum nach Paragraf 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG, Nachfolger des Telemediengesetzes) und die Datenschutzerklärung nach Artikel 13 DSGVO. Fehlen diese beiden Seiten, drohen Abmahnungen von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden, unabhängig von der Betriebsgröße. AGB stehen auf einer anderen rechtlichen Stufe: Sie sind freiwillig vereinbarte Vertragsbedingungen, kein gesetzlich vorgeschriebener Pflichttext. Ein Malerbetrieb ohne eigene AGB verstößt damit gegen kein Gesetz, er verzichtet lediglich auf die Möglichkeit, eigene Regeln zu Zahlung, Fristen und Haftung festzulegen. Wer zuerst die gesetzlichen Pflichtseiten der eigenen Website prüfen möchte, findet die vollständige Liste im Artikel zu Impressum und Datenschutz auf der Firmenwebsite.
Warum sich eigene AGB trotzdem lohnen
Ohne AGB gelten automatisch die gesetzlichen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs, für die meisten Handwerksaufträge das Werkvertragsrecht der Paragrafen 631 ff. BGB. Das ist kein rechtsfreier Raum, aber oft weniger praxisnah als individuell formulierte Klauseln. Drei Punkte betreffen den Alltag eines Betriebs am direktesten:
- Abschlagszahlungen. Nach Paragraf 632a BGB kann ein Handwerker für bereits erbrachte, vertragsgemäße Teilleistungen eine Abschlagszahlung verlangen. Eigene AGB können diesen Anspruch konkret ausgestalten, etwa mit festen Zahlungsterminen bei größeren Projekten, statt sich bei jedem Auftrag neu abzustimmen.
- Gewährleistung. Beim gesetzlichen BGB-Werkvertrag verjähren Mängelansprüche in der Regel fünf Jahre nach Abnahme, bei reinen Reparatur- oder Wartungsarbeiten oft schon nach zwei Jahren. Die VOB/B, die nur gilt, wenn sie ausdrücklich vereinbart wird, setzt die Frist meist auf vier Jahre herab und ist vor allem bei öffentlichen Aufträgen üblich. Welche Regelung gilt, sollte in den eigenen AGB oder im Angebot klar stehen, statt erst im Streitfall geklärt zu werden.
- Eigentumsvorbehalt und Haftungsbeschränkung. Ohne eigene Klausel bleibt unklar geregelt, wann eingebautes Material in das Eigentum des Kunden übergeht, und die Haftung richtet sich vollständig nach den allgemeinen, oft weiter gefassten gesetzlichen Regeln.
Das unterschätzte Risiko: Widerrufsrecht bei Online-Anfragen
Der Punkt, der in der Praxis am häufigsten übersehen wird, hat mit AGB im engeren Sinn wenig zu tun, sondern mit der Art, wie ein Auftrag zustande kommt. Wird ein Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen, also über das Kontaktformular der Website, E-Mail oder Telefon, ohne dass Kunde und Betrieb sich vorher persönlich getroffen haben, liegt ein Fernabsatzvertrag nach Paragraf 312c BGB vor. Verbrauchern steht dabei grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen nach Paragraf 355 BGB zu, selbst wenn der Handwerker längst mit der Arbeit begonnen hat.
Eine wichtige Ausnahme regelt Paragraf 312g Absatz 2 Nummer 11 BGB: Das Widerrufsrecht entfällt, wenn der Kunde den Betrieb ausdrücklich aufgefordert hat, ihn für dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten aufzusuchen. Ein Kunde, der wegen eines geplatzten Rohrs sofort einen Installateur ruft, kann den daraus entstandenen Auftrag also nicht nachträglich widerrufen. Anders sieht es aus, wenn über dieselbe Anfrage gleich ein größeres Folgeprojekt vereinbart wird, etwa eine komplette Badsanierung statt der reinen Notreparatur: Für diesen zusätzlichen Teil greift die Ausnahme nicht mehr.
Fehlt die Widerrufsbelehrung komplett, verlängert sich die Widerrufsfrist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage ab Vertragsschluss, statt der üblichen 14 Tage. Für einen Betrieb, der regelmäßig Aufträge über die Website oder per E-Mail bestätigt, ist eine korrekte Widerrufsbelehrung deshalb wichtiger als die AGB selbst, weil ein fehlender Hinweis den gesamten Auftrag über ein Jahr lang angreifbar macht.
Wie AGB wirksam Vertragsbestandteil werden
AGB gelten nicht automatisch, nur weil sie irgendwo auf der Website verlinkt sind. Nach Paragraf 305 BGB müssen sie bei Vertragsschluss ausdrücklich einbezogen werden: Der Kunde muss auf sie hingewiesen werden und die Möglichkeit haben, sie in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen, etwa über einen klar sichtbaren Link im Angebot oder eine Bestätigung vor Auftragsvergabe. Eine reine Erwähnung im Footer der Website reicht für einen darauf folgenden Auftrag in der Regel nicht aus, wenn der Kunde beim eigentlichen Vertragsschluss keine Gelegenheit hatte, sie zur Kenntnis zu nehmen. In der Praxis bewährt sich ein fester Verweis im schriftlichen Angebot oder in der Auftragsbestätigung, ergänzt um den Link zur AGB-Seite der Website.
Was in AGB für Handwerksbetriebe stehen sollte
| Regelungsbereich | Typischer Inhalt |
|---|---|
| Angebot und Vertragsschluss | Gültigkeitsdauer von Angeboten, Zustandekommen des Vertrags |
| Zahlungsbedingungen | Fälligkeit, Zahlungsziel, Abschlagszahlungen nach Paragraf 632a BGB |
| Gewährleistung | Frist und Umfang, Verweis auf BGB oder VOB/B |
| Eigentumsvorbehalt | Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bei eingebautem Material |
| Haftungsbeschränkung | Umfang im gesetzlich zulässigen Rahmen, kein Ausschluss bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit |
| Mitwirkungspflichten | Zugang zur Baustelle, rechtzeitige Bereitstellung von Anschlüssen |
| Widerrufsbelehrung | Getrennt von den AGB, aber im selben Zuge mitgeliefert |
Diese Liste ersetzt keine anwaltliche Prüfung, zeigt aber, an welchen Stellen selbst formulierte AGB im Alltag eines Betriebs wirklich etwas verändern, statt nur eine Pflichtübung zu sein.
Typische Fehler und Abmahnrisiko
Der häufigste Fehler ist, AGB eines anderen Betriebs oder einer Vorlage aus dem Internet unverändert zu übernehmen. Das verstößt gegen das Urheberrecht der Vorlage und übersieht meist, dass Klauseln zum falschen Geschäftsmodell passen. Der zweite große Fehler betrifft unwirksame Klauseln nach Paragraf 309 BGB, etwa pauschale Haftungsausschlüsse bei Schäden an Leben oder Gesundheit, unangemessen kurze Zahlungsfristen zulasten des Kunden oder überraschende Klauseln, die im Kleingedruckten versteckt sind. Eine einzelne unwirksame Klausel macht die AGB nicht insgesamt ungültig, an ihrer Stelle gilt dann wieder das Gesetz, aber sie kann eine kostenpflichtige Abmahnung durch einen Verbraucherschutzverband auslösen. Individuell erstellte oder von einer Handwerkskammer geprüfte AGB kosten meist einen niedrigen dreistelligen bis vierstelligen Betrag einmalig, deutlich weniger als eine Abmahnung oder ein verlorener Rechtsstreit um eine unwirksame Klausel.
Was das für die eigene Website bedeutet
- Impressum und Datenschutzerklärung zuerst absichern, das sind die tatsächlichen Pflichtseiten.
- Prüfen, ob Aufträge regelmäßig über Website, E-Mail oder Telefon ohne persönlichen Erstkontakt zustande kommen, dann ist eine korrekte Widerrufsbelehrung wichtiger als die AGB selbst.
- AGB von einem Anwalt oder der zuständigen Handwerkskammer auf das eigene Geschäftsmodell zuschneiden lassen, keine fremde Vorlage kopieren.
- AGB als eigene Seite veröffentlichen und im Angebot beziehungsweise in der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf hinweisen, nicht nur im Footer verlinken.
- Bei Änderungen im Betrieb, etwa neuen Zahlungsarten oder einem zusätzlichen Leistungsbereich, die AGB mitziehen lassen statt sie einmalig zu erstellen und nie wieder anzufassen.
Ein Trockenbaubetrieb, der Kundenanfragen bislang nur über das Kontaktformular sammelt und danach persönlich vor Ort anbietet, hat mit dem Fernabsatzrecht in der Regel wenig zu tun, weil der eigentliche Vertrag erst beim Vor-Ort-Termin zustande kommt. Bestätigt derselbe Betrieb Kleinaufträge künftig direkt per E-Mail, ohne dass vorher jemand vor Ort war, ändert sich das schlagartig, und die Widerrufsbelehrung wird zur Pflichtaufgabe. Wer die eigene Website ohnehin gerade aufbaut oder überarbeitet, klärt AGB und Widerrufsbelehrung am besten direkt mit den übrigen Pflichtseiten zusammen. Bei Mr.Site gehört diese laufende Kontrolle der Rechtstexte zur Betreuung im Abo dazu, damit AGB, Widerrufsbelehrung und die tatsächliche Auftragspraxis des Betriebs dauerhaft zueinander passen, statt einmal erstellt und dann jahrelang unangetastet zu bleiben. Wie ein Kontaktformular selbst rechtssicher aufgebaut wird, beschreibt der Artikel Kontaktformular DSGVO-konform gestalten.