Jede geschäftsmäßig betriebene Firmenwebsite in Deutschland braucht ein Impressum nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) sowie, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden, eine Datenschutzerklärung nach Artikel 13 DSGVO. Das betrifft praktisch jeden Handwerks- und Gewerbebetrieb mit eigener Seite, weil schon die IP-Adresse eines Besuchers als personenbezogenes Datum zählt. Fehlt eine der beiden Angaben oder ist sie unvollständig, drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, keine Rechtsberatung ersetzt aber eine sorgfältige Prüfung der eigenen Seite gegen die folgenden Punkte.
Warum das Impressum seit 2024 auf einer neuen Rechtsgrundlage steht
Bis Mai 2024 stand die Impressumspflicht im Telemediengesetz (TMG). Seit dem 14. Mai 2024 regelt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) dieselbe Pflicht in § 5 DDG, inhaltlich hat sich an den Anforderungen kaum etwas geändert. Wer im eigenen Impressum noch auf „§ 5 TMG” verweist, hat damit keinen inhaltlichen Fehler gemacht, aber einen veralteten Verweis, der bei einer genauen Prüfung auffällt und leicht korrigiert werden sollte. Betriebe, die ihre Website länger nicht angefasst haben, finden diesen Verweis erfahrungsgemäß noch häufig im Footer.
Was unabhängig von der Rechtsform ins Impressum gehört
§ 5 Absatz 1 DDG verlangt eine Reihe von Angaben, die für jeden geschäftsmäßigen Anbieter gelten, unabhängig davon, ob ein Ein-Personen-Betrieb oder eine GmbH die Website betreibt. Dazu zählen der vollständige Name des Unternehmens oder Unternehmers, die ladungsfähige Anschrift der Niederlassung, also keine reine Postfachadresse, sowie ein schneller elektronischer Kontaktweg für unmittelbare Kommunikation. In der Praxis heißt das: E-Mail-Adresse und Telefonnummer, ein Kontaktformular allein reicht nach mehreren Gerichtsentscheidungen nicht aus. Hinzu kommen, falls vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Angaben zu einem Register, in dem der Betrieb eingetragen ist, samt Registernummer. Übt der Betrieb eine Tätigkeit aus, die einer behördlichen Zulassung bedarf, etwa im zulassungspflichtigen Handwerk, gehört zusätzlich die zuständige Aufsichtsbehörde ins Impressum.
Was sich je nach Rechtsform unterscheidet
Die Grundpflichten sind für alle gleich, die konkreten Angaben unterscheiden sich aber deutlich danach, wie der Betrieb organisiert ist.
| Rechtsform | Zusätzliche Pflichtangaben |
|---|---|
| Einzelunternehmer (ohne Handelsregister) | Vor- und Nachname, keine Handelsregisternummer, da keine existiert |
| Eingetragener Kaufmann (e.K.) | Firma laut Handelsregister, Registergericht, Handelsregisternummer |
| GbR | Alle Gesellschafter mit vollem Namen, keine eigene Registernummer |
| GmbH / UG (haftungsbeschränkt) | Firma, Sitz, Registergericht, Handelsregisternummer, alle Geschäftsführer namentlich |
Für Handwerksbetriebe kommt häufig eine weitere Besonderheit dazu: Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt, etwa als Elektro- oder Sanitärbetrieb, sollte die zuständige Handwerkskammer als Aufsichtsbehörde sowie die gesetzliche Berufsbezeichnung nennen. Diese Angabe wird in der Praxis häufiger vergessen als die Handelsregisternummer, weil sie im Vergleich zu Standard-Impressum-Generatoren weniger präsent abgefragt wird.
Auch Social-Media-Profile und das Google-Unternehmensprofil brauchen ein Impressum
Viele Handwerksbetriebe betreiben inzwischen neben der eigenen Website eine Instagram- oder Facebook-Seite, teilweise als wichtigsten Kanal für Referenzfotos. Die Impressumspflicht endet nicht an der Grenze der eigenen Domain: Auch geschäftlich genutzte Social-Media-Profile brauchen ein Impressum, üblicherweise über einen Link in der Profilbeschreibung, der zur Impressumsseite der eigenen Website führt. Ein reiner Verweis „siehe Website” ohne funktionierenden Link reicht dabei nicht aus, weil das Impressum unmittelbar erreichbar sein muss. Beim Google-Unternehmensprofil gilt eine ähnliche Logik, auch wenn Google selbst keine Impressumsfelder vorschreibt: Sobald das Profil auf die eigene Website verlinkt, sollte diese Website ihrerseits ein vollständiges Impressum bereithalten, weil Nutzer über diesen Weg genauso auf den Betrieb treffen wie über eine klassische Google-Suche. Wie Unternehmensprofil und Website inhaltlich zusammenspielen, beschreibt der Artikel Google-Unternehmensprofil und Website verbinden ausführlicher.
Wann eine Datenschutzerklärung Pflicht ist und was hineingehört
Eine eigene Unterseite mit Datenschutzerklärung ist praktisch immer Pflicht, sobald eine Website Server-Logs speichert, ein Kontaktformular anbietet oder Analyse- und Kartendienste einbindet, und das trifft auf so gut wie jede Firmenwebsite zu. Rechtsgrundlage sind vor allem Artikel 12 und 13 der DSGVO, die eine transparente und vollständige Information über die Datenverarbeitung verlangen. Die Erklärung muss für jede eingesetzte Verarbeitung den Zweck und die Rechtsgrundlage benennen, etwa Server-Logs zur IT-Sicherheit auf Basis eines berechtigten Interesses oder ein Kontaktformular zur Vertragsanbahnung. Werden Cookies oder vergleichbare Technologien für Statistik oder Marketing eingesetzt, braucht es zusätzlich ein Einwilligungsmanagement, bevor diese Dienste laden, nicht erst danach mit nachträglichem Opt-out. Eingebundene Dienste wie Google Maps, Google Fonts von externen Servern oder Chat-Widgets gehören ebenfalls einzeln benannt, weil sie eigene Datenübertragungen auslösen, die eine allgemein gehaltene Erklärung nicht abdeckt.
Die häufigsten Abmahnfallen
Ein Blick in die Praxis zeigt immer wieder dieselben Muster, die bei einer Betriebsprüfung oder durch Mitbewerber auffallen. Am häufigsten fehlt eine aktuelle Telefonnummer im Impressum, obwohl ein schneller Kontaktweg ausdrücklich vorgeschrieben ist, oder die Nummer im Impressum stimmt nicht mehr mit der auf der Startseite überein, weil beide Stellen bei einem Umzug oder Anbieterwechsel unabhängig voneinander gepflegt wurden. Ebenfalls verbreitet ist eine Postfachadresse anstelle der tatsächlichen, ladungsfähigen Geschäftsanschrift, oft aus dem verständlichen Wunsch heraus, die private Wohnadresse eines Einzelunternehmers nicht öffentlich zu machen, was rechtlich aber keine zulässige Alternative ist. Eine von einer anderen Website kopierte Datenschutzerklärung fällt spätestens dann auf, wenn sie Tools erwähnt, die der eigene Betrieb gar nicht einsetzt, oder umgekehrt ein tatsächlich genutztes Analyse-Tool gar nicht nennt. Google Fonts oder andere externe Schriften und Skripte, die ohne vorherige Einwilligung direkt vom fremden Server geladen werden, zählen ebenfalls zu den häufigsten Fundstellen, weil viele Baukasten-Vorlagen das standardmäßig so ausliefern, ohne dass der Betrieb das bemerkt. Und Analyse-Tools, die schon beim ersten Seitenaufruf Daten senden, bevor ein Besucher überhaupt die Möglichkeit hatte, dem zuzustimmen, zählen in fast jeder Prüfung zu den ersten Punkten, die auffallen.
Die Kostenfolgen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wegen fehlendem oder fehlerhaftem Impressum beziehungsweise fehlender Datenschutzerklärung bewegen sich in der Praxis meist zwischen 500 und 1.500 Euro für die Anwaltskosten der ersten Abmahnung. Wird eine unterschriebene Unterlassungserklärung danach erneut verletzt, sind Vertragsstrafen von 2.500 bis 5.000 Euro pro Verstoß üblich vereinbart. Das macht eine einmalige, gründliche Prüfung günstiger als jede spätere Korrektur unter Zeitdruck.
Wer im Betrieb für die Aktualität verantwortlich ist
In den meisten Handwerksbetrieben liegt die Website-Pflege bei einer Person, oft der Geschäftsführung selbst oder einer Bürokraft, die nebenbei viele weitere Aufgaben hat. Impressum und Datenschutzerklärung geraten dabei leicht aus dem Blick, weil sich an ihnen scheinbar selten etwas ändert, bis genau das der Fall ist: ein neuer Geschäftsführer kommt dazu, der Betrieb zieht um, oder ein neues Buchungstool wird eingebunden. Sinnvoll ist es, diese beiden Seiten fest in den Ablauf jeder größeren Änderung an der Website aufzunehmen, etwa als letzten Punkt auf einer internen Checkliste vor dem Livegang neuer Funktionen. Wer die Website extern betreuen lässt, sollte klären, ob Impressum und Datenschutzerklärung Teil des Betreuungsvertrags sind oder separat aktualisiert werden müssen, denn diese Zuständigkeit ist zwischen Anbietern unterschiedlich geregelt und wird selten von sich aus angesprochen.
Checkliste zur Selbstprüfung
Ein Betrieb kann die eigene Seite in wenigen Minuten gegen die wichtigsten Punkte prüfen: Impressum über einen sichtbaren Link von jeder Unterseite erreichbar, vollständiger Name und ladungsfähige Anschrift vorhanden, E-Mail-Adresse und Telefonnummer lesbar statt nur ein Kontaktformular, bei Kapitalgesellschaften Handelsregisternummer und alle Geschäftsführer genannt, bei zulassungspflichtigem Handwerk die Handwerkskammer als Aufsichtsbehörde ergänzt, Datenschutzerklärung nennt die tatsächlich eingesetzten Tools und Dienste, Cookie-Einwilligung blockiert nicht notwendige Dienste, bis der Besucher zustimmt, und Social-Media-Profile verlinken auf dasselbe Impressum wie die Website.
Der nächste Schritt für den eigenen Betrieb
Impressum und Datenschutzerklärung sind kein einmaliges Pflichtprogramm, sondern müssen mitwachsen, sobald sich Geschäftsführung, Anschrift oder eingesetzte Tools ändern. Genau das übersehen Betriebe am häufigsten, weil die Seite nach dem Launch selten wieder angefasst wird. Mr.Site pflegt Impressum und Datenschutzerklärung für mehrere hundert Handwerks- und Gewerbebetriebe als Teil der laufenden Website-Betreuung mit und passt sie an, sobald sich etwas im Betrieb ändert.
Wer die eigene Website insgesamt noch einmal auf Vollständigkeit prüfen möchte, findet eine Übersicht der Pflichtseiten im Artikel Was gehört auf eine Handwerker-Website.